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BUCHTIPP
FEMINISIERTES RECHT, FEMINISIERTE JUSTIZ
Das Thema ist, bei genauerem Hinsehen, schon lange „nicht mehr lustig“.
Weiten Teilen der Gesellschaft scheint jedoch noch nicht bewusst zu sein, wie sehr die
tatsächliche Entrechtung der Männer insbesondere in die „westlichen Zivilisationen“
bereits Einzug gehalten hat. Besonders den insoweit offensichtlich recht unbedarften
Männern selbst scheint dies erst langsam aufzugehen. Viele von ihnen sehen sich im-
mer noch auf der stärkeren Seite und meinen, Frauen beschützen zu müssen.
Geht man die wesentlichen Sonderrechte und Bevorzugungen für Frauen nüchtern
durch, so lässt sich konkretisieren:
Mit der de-facto-Straffreistellung des Schwangerschaftsabbruchs wurde ein einmali-
ges Sonderrecht für Frauen geschaffen. Obwohl nach unserer Verfassung auch das
noch ungeborene Leben geschützt ist, ließ das BverfG bei diesem Tötungsdelikt eine
Ausnahme vom Bestrafungsgrundsatz in Form der strafausschließenden vorherge-
henden Beratung zu. Auch darüberhinaus bleibt durch weitgefasste Indikationen ein
Schwangerschaftsabbruch für die Frau so gut wie in jedem Fall straffrei.
Schwangeren Frauen ist damit faktisch ein Tötungsrecht über ihre ungeborenen Kin-
der eingeräumt, ihre Befindlichkeit wurde über das Lebensrecht der Kinder gestellt.
Dies wurde zugelassen, obwohl bei der schon seit langem zur Verfügung stehenden
Vielzahl an Verhütungsmöglichkeiten von vorneherein „ungewollte“ Schwangerschaf-
ten kaum noch vorkommen dürften!
Die Väter müssen weder befragt noch informiert werden - sie haben die Entschei-
dung der Mütter und deren Folgen schlicht hinzunehmen.
Das Ehescheidungsrecht von 1977 darf als beispielloses Ausbeutungsrecht bezeich-
net werden. Mit seiner Hilfe wird es in aller Regel Frauen ermöglicht, ihre geschie-
denen Männer nach Strich und Faden abzuzocken, solange und soweit diese nur
entsprechend leistungsfähig sind. Geschiedene Frauen können Unterhalt nach Ehe-
standard fordern, selbst wenn sie die Zerrüttung selbst herbeigeführt und/oder
nichts zu diesem Standard beigetragen haben. Erziehen sie auch nur ein Kind, so
müssen sie bis zu dessen vollendetem 8. Lebensjahr nicht einmal Teilzeit arbeiten,
Vollzeit erst nach dem 16. Lebensjahr. Dagegen wird von nicht privat alimentierten
alleinerziehenden Muttern (Sozialhilfe) -zurecht- schon ab dem 3. Lebensjahr eine
Teilzeitbeschäftigung erwartet.
Dieses von Feministinnen durchgesetzte „Recht“ ermöglicht es Frauen also, eine Ehe
ohne weiteres zu verlassen und dann, auch ohne jede Gegenleistung, vom geschie-
denen Mann dennoch auf nicht absehbare Zeit versorgt zu werden.
Solches „Recht“ hat nicht mehr den an sich grundgesetzlich verbürgten Schutz der
Familie zur Grundlage, vielmehr geht es hier ausschließlich um die Sicherung der
Machtposition der Frau im familiären Bereich. Dabei geht Frauenwohl auch über
Kindeswohl.
Der tatsächlichen Frauenemanzipation hingegen leistet dieses „Recht“ einen Bären-
dienst, denn es fördert gerade die Frauen, die selbst kaum etwas gelernt und gear-
beitet haben und sich auf das Einkommen des (geschiedenen) Ehemanns verlassen.
Berufstätige und wirklich eigenständige Frauen werden damit geradezu verhöhnt!
Sexuelle Belästigung, Missbrauch, Vergewaltigung in der Ehe: Die Straftatbestände
sind so ausgelegt, dass bereits die bloße Anschuldigung meist auch zur Verurtei-
lung führt. Der beschuldigte Mann hat also kaum eine Chance wirksamer Verteidi-
gung. Der strafrechtliche Allgemeingrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist
hier weitgehend außer Kraft gesetzt. Derartige Strafregelungen ermöglichen der
Frau in praktischer Konsequenz auch eine ständige Erpressungsmacht. Bekannt-
lich werden besonders in Scheidungsverfahren Vorwürfe wie etwa des Kindesmiss-
brauchs erhoben, um Sorgerecht und Unterhaltszahlungen zu erlangen.
Obwohl innerhäusliche Gewalt erwiesenermaßen mindestens ebensooft von Frauen
wie von Männern ausgeht, richten sich insoweit bestehende oder beabsichtigte Ge-
setze ausschließlich gegen diesbezügliche Männergewalt.
Im Sozialrecht können Frauen um Jahre früher in Rente gehen, obwohl sie die we-
sentlich höhere Lebenserwartung haben und sie so viel länger aus den Rentenkassen
versorgt werden müssen.
Im wichtigen Berufsfeld des öffentlichen Dienstes dürfen Frauen bei Einstellungen
und Beförderungen generell bevorzugt werden, auch wenn sie nicht höherqualifi-
ziert sind denn ihre männlichen Mitbewerber. Es wird massiv versucht, solche Re-
gelungen auch privaten Arbeitgebern aufzuzwingen.
Wehr- und Wehrersatzdienst: Männer müssen dienen, Frauen dürfen es!
Der geschlechtsspezifische Notwehrbegriff, wie er in vielen Staaten der USA „gehand-
habt“ wird, lässt Frauen, die ihre Partner ermordet haben, oft mit glattem Freispruch
davonkommen. Wenn sie nur behaupten, von ihm misshandelt worden zu sein, wird
ihnen vielerorts „Notwehr“ zugebilligt!
Dies dürfte wohl der vorläufige Höhepunkt feminisierter Justiz sein: Frauen brau-
chen ihre Männer nicht zu verlassen, wenn sie sich (tatsächlich oder nicht) misshan-
delt fühlen - sie dürfen sie auch töten! In Fällen, in denen frau hauptsächlich an das
Geld des Partners herankommen will, dürfte sich diese „Lösung“ durchaus als die
schnellere und praktischere erweisen ...
Erste Anzeichen reiner Frauenjustiz zeigen sich inzwischen auch bei uns - NOVO
berichtet darüber: Ansätze solcher Verfahrensweisen waren in den letzten „Wei-
mar“-Prozessen erkennbar. In einem Augsburger Prozess wäre eine Frau, die ihre
drei Kinder ermordet hatte (und dies auch gestand), beinahe freigesprochen
worden - besonders auf Antrag der zuständigen Staatsanwältin. Begründet werden
sollte dies mit dem Grundsatz „Im Zweifel für die Angeklagte“, weil Gutachter nicht
eindeutig ihre Schuldfähigkeit bestätigen mochten. Wenn das „In dubio pro reo“ so
rigoros zu verstehen wäre, könnte kaum noch ein Mörder verurteilt werden. In den
meisten dieser Verfahren werden psychiatrische Gutachten eingeholt - und streng
genommen zeigt das Gericht schon mit dem Beschluss, ein solches Gutachten an-
zuordnen, dass irgendwelche Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Jedenfalls
könnte der Gutachter gleich selbst das Urteil sprechen, wenn das Gericht keinen
eigenen Ermessensspielraum mehr hätte! Trotz psych. Gutachtens hat also das Ge-
richt immer noch nach seiner Überzeugung zu entscheiden. Gutachten dienen da-
bei nur der (möglichen) Hilfestellung.
An dieser Stelle auch die Frage: Hätte wohl in gleicher Situation (also bei gleichlau-
tenden Gutachten und gleichgelagerten Ausreden im übrigen) die Staatsanwältin
auf Freispruch auch dann plädiert, wenn anstelle der Mutter der Vater auf der An-
klagebank gesessen hätte?
Das „In dubio pro reo“ wird also bei verschiedenen Straftatbeständen (s. oben) zuun-
gunsten von Männern eingeengt oder ganz aufgehoben, stehen dagegen Frauen
vor dem Richter, besteht eine Neigung zur uferlosen Ausdehnung dieses Begriffs!
F a z i t :
Wenn das „Recht“ sich weiterhin zu Ungunsten der männlichen Menschheitshälfte ent-
wickelt, ist der sagenumwobene „Amazonenstaat“, in dem Männer lediglich noch als
ausgebeutete Arbeitskräfte und in begrenztem Umfang zur Fortpflanzung gebraucht
wurden, im übrigen aber getötet werden durften, in der Tat bald nicht mehr nur Uto-
pie: Schon heute ist die Zahl männlicher Arbeitssklaven, insbesondere nach Eheschei-
dungen, Legion. Und so „praktische Einrichtungen“ wie der geschlechtsspezifische Not-
wehrbegriff ermöglichen es bereits, einen unliebsam gewordenen Partner sogar zu be-
seitigen, ohne mit einschneidenden Folgen rechnen zu müssen!
GEORG FRIEDENBERGER

